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08.12.2009 | Steuerrecht
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.06.2009 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen erstmals für das Jahr 2010 neu geregelt worden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Das sind zunächst die Beiträge, die den gesetzlichen Pflichtleistungen entsprechen, aber auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung im selben Umfang.
Uneingeschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1lit. b) EStG ab 2010 auch die Beiträge zur sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Beiträge, die auf Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmeranspruch entfallen. Soweit der Beitrag auf die Gewährung von Krankengeld entfällt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % zu mindern.
Beschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neben den oben erwähnten Beitragsanteilen für Zusatz- und Komfortleistungen sowie Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, und zu Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind.
Der Höchstbetrag des Abzuges beträgt für Arbeitnehmer und Beamte 1.900 € und für die übrigen Steuerpflichtigen 2.800 €. Für zusammenveranlagten Ehegatten errechnet sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge.
Freilich wird der beschränkte Abzug häufig ausfallen, weil sich der Höchstbetrag um die uneingeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen vermindert. Ein Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Als eigene Beiträge gelten auch die im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragenen Beiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. Beiträge für geschiedene oder dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten gelten als eigene Beiträge des Geschiedenen oder dauernd Getrenntlebenden. Allerdings erhöhen sich dann die nach dem Realsplitting im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 33a EStG abzugsfähigen Höchstbeträge um diese Aufwendungen.
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