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08.06.2007 | Steuerrecht
Von zusammen veranlagten Ehegatten hatte einer eine Einkommensteuer-Vorauszahlung zu leisten, der andere nicht; er hatte aber Steuerschulden aus vorehelicher Zeit. Bei der nachfolgenden Veranlagung ergab sich eine Steuererstattung, die das Finanzamt auf beide Eheleute je zur Hälfte aufteilte. Die eine Hälfte zahlte es an den Ehegatten zurück, der die Vorauszahlung geleistet hatte; die andere Hälfte verrechnete es mit den Steuerschulden des anderen Ehegatten. Die gegen die Aufrechnung gerichtete Klage der Eheleute hatte zunächst Erfolg (Nds. FG, EFG 2005, 746), scheiterte aber beim BFH (Urt. v. 15.11.05 – VII R 16/05, BStBl II 2006, 453 = NJW 2006, 942). Nach Auffassung des BFH steht ein Erstattungsanspruch zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte zu, wenn dem Finanzamt bei der zu Grunde liegenden Zahlung nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass der zahlende Ehegatte nur seine eigene Steuerschuld begleichen will. Bei intakter Ehe müsse das Finanzamt nämlich mangels eines solchen ausdrücklichen Hinweises einen sog. doppelten Tilgungswillen unterstellen. Der zahlende Ehegatte wolle nicht nur eigene Steuerschulden, sondern auch diejenigen des mit ihm zusammen veranlagten anderen Ehegatten tilgen. Dies gelte auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Ehegatte genau den Betrag der gegen ihn festgesetzten Steuervorauszahlung zahle. Dieser seit Anfang der 1980er Jahre entwickelten BFH-Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Die Unterstellung, der zahlende Ehegatte habe, wenn er bei der Zahlung keine ausdrückliche Bestimmung der zu tilgenden Steuerschuld trifft, bei intakter Ehe einen sog. doppelten Tilgungswillen, lässt unberücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu § 366 Abs. 1 BGB die Tilgungsbestimmung nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern sich auch stillschweigend aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ergeben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil ein genau bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.09.01 – II ZR 275/99, NJW 2001, 3781). Fazit: Entgegenstehende Bescheide sollen offen gehalten werden. Bevor der BFH die beanstandete Rechtsprechung nicht ändert, sollte in solchen Fällen auf dem Zahlungswege oder in einem gesonderten Begleitschreiben etwa folgende Klarstellung vermerkt werden: „Getilgt werden ausschließlich Steuerschulden des Zahlenden“.
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