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10.05.2007 | Arbeitsrecht
Bei bestehendem Anstellungsvertrag ist das Wettbewerbsverbot eine ungeschriebene Selbstverständlichkeit. Soll das Wettbewerbsverbot über das Vertragsende hinausreichen, bedarf es stets einer vertraglichen Grundlage. Handelsrechtlich setzen die §§ 74 ff HGB der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots enge Grenzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind begrenzt. Organmitgliedern von Handelsgesellschaften, vor allem also Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG, betrifft das nicht minder. Zwar gilt die gesetzliche Regelung für sie nicht unmittelbar. Umso umstrittener ist deren analoge Geltung. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte und des BGH ist heute nur schwer berechenbar und teilweise widersprüchlich. Der Beitrag schildert den Status Quo und gibt Gestaltungshinweise.
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